Ihre Ausgangslage

Sie beabsichtigen Ihre Immobilie zu verkaufen und möchten wissen, wieviel Grundstückgewinnsteuer anfällt? In einigen Kantonen stehen für diese Frage mehr oder weniger verständliche Berechnungstools zur Verfügung. Vielen Immobilienbesitzern ist das Thema jedoch ein Graus. Wenn Ihnen das notwendige Fachwissen für eine Berechnung der Grundstückgewinnsteuer fehlt oder Sie eine Plausibilisierung Ihrer eigenen Berechnungen möchten, steht Ihnen der Grundeigentümer Verband Schweiz gerne zur Seite.

Unser Berechnungsservice

Der schweizweit einzigartige Berechnungsservice ermöglicht Ihnen die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer für alle Kantone der Schweiz. Unsere Immobilienspezialisten berechnen für Sie mit professionellen Tools die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer. Unser Berechnungsservice beinhaltet immer auch eine persönliche Beratung. Wir prüfen, ob alle Abzugsmöglichkeiten berücksichtigt wurden und ob vor einem allfälligen Verkauf die Steuersituation optimiert werden kann.

Wir berechnen Ihre Grundstückgewinnsteuer
Wir prüfen alle Abzugsmöglichkeiten
Persönliche Beratung inbegriffen
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Grundstückgewinnsteuer (GGST) berechnen lassen

Preis Nicht-Mitglieder: CHF 240.- inkl. MWST

Preis Mitglieder: Kostenlos – Jetzt Mitglied werden

FAQ

Wenn Sie eine Immobilie mit Gewinn verkaufen, fällt eine spezielle Steuer an – die Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnteuer wird separat erhoben und hat keinen (direkten) Zusammenhang mit Ihrer jährlichen Steuererklärung, mit welcher Einkommen und Vermögen besteuert werden.

Wenn Sie beim Verkauf einer Immobilie keinen Gewinn (= Nullsummenspiel oder Verlust) erzielen, fällt keine Grundstückgewinnsteuer an.

Vereinfachtes Beispiel:

Kaufpreis CHF 490’000.-
+ Gewinnungskosten CHF 10’000.-
= Anlagekosten CHF 500’000.-

Der Kaufpreis ist der Wert, denn Sie beim Erwerb der Liegenschaft ursprünglich bezahlt haben. Sie finden den Kaufpreis im Kaufvertrag. Ist der Kaufvertrag verloren gegangen, kann man diesen beim Grundbuchamt anfordern. Bei Erbgängen muss die Situation kantonal geprüft werden. In vielen Fällen wird der amtliche Wert der Liegenschaft bei Erbgang als Anlagekosten beigezogen.

Gewinnungskosten sind z.B. Handänderungskosten, Maklergebühren, Notariats- und Grundbuchgebühren, welche beim Kauf angefallen sind. Damit Sie die Gewinnungskosten geltend machen können, müssen Sie der Steuerverwaltung entsprechende Belege präsentieren können.

Verkaufspreis CHF 650’000.-
– Anlagekosten CHF 500’000.-
= Grundstückgewinn (netto) CHF 150’000.-
– Wertvermehrende Investitionen CHF 30’000.-
– Verkaufskosten CHF 20’000.-
= Grundstückgewinn (steuerbar) CHF 100’000.-
Grundstückgewinnsteuer x% vom Grundstückgewinn / situativ

Beim Verkaufspreis handelt es sich um den Preis, welcher bei Verkauf erzielt und im (Ver-)Kaufvertrag festgehalten wird.

Bei wertvermehrenden Investitionen handelt es sich um Investitionen, welche den Wert der Immobilie erhöhen. Beispielweise der Anbau eines Wintergarten oder der Einbau eines Swimming Pool. Auch Erschliessungskosten – etwa Leitungs-/Kanalisationsanschlüsse – sind als wertvermehrende Investition anrechenbar. Es gilt eine Beweispflicht mit Belegen. Die wertvermehrenden Investitionen dürfen nicht mit den werterhaltenden Investitionen verwechselt werden. Eine neue Küche, ein neues Bad, Maler-/Gipserarbeiten oder neue Böden gelten in den meisten Fällen als werterhaltende Investition. Diese „Renovationsarbeiten“ werden in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht und führen zu einer reduzierten Einkommenssteuer. Bei der Gründstückgewinnsteuererklärung können diese Kosten kein zweites Mal in Abzug gebracht werden. Ob eine Investition als wertvermehrend oder werterhaltend eingestuft wird, hängt von der jeweiligen kantonalen Steuersituation ab.

Bei den Verkaufskosten können etwa Maklergebühren, Insertions- und Vermarktungsgebühren sowie Kosten für Verkehrswertschatzungen abgezogen werden.

Die effektive Grundstückgewinnsteuer berechnet sich anhand der Höhe des Grundstückgewinn und der individuellen und kantonalen Umstände. In den meisten Kantonen gibt es einen Besitzesdauerabzug. Sprich je länger Sie die Immobilie besessen haben, desto tiefer fällt die Grundstückgewinnsteuer aus. In manchen Kantonen gibt es ab einer gewissen Mindesthaltedauer sogar eine Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer.

Sie können Ihre persönliche Grundstückgewinnsteuer mit unserem Berechnungsservice berechnen lassen.

Die Grundstückgewinnsteuer wird grundsätzlich bei Verkauf fällig. Die Steuer wird erst provisorisch berechnet und sichergestellt und danach definitiv festgelegt.

Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen. Bei Erbschaft, Erbvorbezug, Schenkung, Scheidung oder einer Ersatzbeschaffung kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. Um eine Ersatzbeschaffung handelt es sich, wenn Sie sich innert angemessener Frist (= in der Praxis ca. zwei Jahre, Ausnahmen sind möglich) erneut eine selbstbewohnte Immobilie in der Schweiz kaufen. Durch den Aufschub wird Ihnen die sichergestellte Steuer wieder zurückvergütet resp. steht Ihnen für die Ersatzbeschaffung zur Verfügung.

Ein kleiner Wehrmutstropfen bleibt: Die Steuer ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Irgendeines Tages wird die Steuer durch Sie oder Ihre Nachkommen beglichen werden müssen. Jedoch gewinnen Sie so mehr Zeit, um eine langfristige Steuerplanung zu betreiben.

Die Grundstückgewinnsteuer wird durch den Verkäufer getragen.

Bei einem Verkauf sollte die provisorisch berechnete Grundstückgewinnsteuer zwingend vor/bei Verurkundung sichergestellt werden. Je nach Kanton kann diese durch Zahlung an die Steuerbehörde oder an den Notar sichergestellt werden.

Die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer ist dringendst zu empfehlen. Zahlt der Verkäufer seine Grundstückgewinnsteuer nämlich nicht, haftet das Grundstück (de facto die Immobilie) für ausstehende Steuerschulden. Auch wenn das Eigentum bereits auf die neue Käuferschaft übergegangen ist.

Eine vorausschauende Steuerplanung hilft die Belastung deutlich zu reduzieren. Unsere Immobilienspezialisten beraten Sie gerne persönlich.

Wir bieten Ihnen zahlreiche Mitgliedervorteile. Die Mitgliedschaft ist kostenlos und ein Austritt jederzeit möglich. Sie können sich bequem online als Mitglied im Grundeigentümer Verband Schweiz anmelden.

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